Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler tritt am 1.8.2018 in Kraft. Bereits tätige Verwalter haben dann nochmals 6 Monate Zeit, eine Erlaubnis zu beantragen. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wird eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Für Immobilienverwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen eingeführt. Auf Immobilienmakler kommt zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht zu. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1.8.2018 in Kraft tritt, nachdem es am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung “Wohnimmobilienverwalter” zusammenfasst. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren nur WEG-Verwalter, nicht aber Mietverwalter erfasst.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem werden Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Bundesregierung hat einen Entwurf beim Bundesrat eingebracht
Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter
Auch die ab August 2018 geltende Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wird in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen künftig eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen durch die Rechtsverordnung in den
ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit werden.
Inkrafttreten 1.8.2018, Übergangsfrist sechs Monate
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.
So kommen Sie zur Gewerbeerlaubnis nach Paragraph 34c GewO
Wenn Sie von der Regelung im Paragraphen 34c GewO betroffen sind, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit einen persönlichen oder schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde Das Formular mit dem Titel “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)” liegt bei Ihrer zuständigen Behörde aus – oftmals ist dieses auch online auf der Webseite der jeweiligen Behörde zu finden.
Neben dem ausgefüllten Antrag für § 34c GewO müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
• Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
• Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamts
• Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Steueramts
• Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen
• Amtsgerichts
• Bescheinigung des Insolvenzgerichts
• Polizeiliches Führungszeugnis
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei juristischen Personen müssen Sie die Unterlagen zusätzlich für alle Mitglieder der Geschäftsführung beantragen. Neben den genannten Unterlagen ist auch eine Kopie des Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags notwendig.